2014

pg.30.09.2014 In der Schweiz wollen viele deutschsprechende Kantone, die in der Bundesverfassung Art.70 Absatz 1 – 5 festgelegten vier Amtssprachen nicht mehr vollziehen und keine Rücksicht auf die Sprachminderheit der französischen Schweiz nehmen

In Art.70 BV ist vom Gesetzgeber für die Sprachgemeinschaft unter Absatz 1 bis 5 festgelegt wie der Bund und die Kantone die schweizerische Sprachgemeinschaft behandeln soll..

Absatz 1 und 2 verlangt von Bund und den Kantonen, dass sie angemessene Rücksicht auf die Sprachminderheiten zwischen Bund und den Kantonen nehmen müssen und nach
Absatz 3 mit dem Bund die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften fördern und nach
Absatz 4 der Bund die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung der Sprachgemeinschaften unterstützen.






Nach Art.70 BV Absatz 5 unterstützt der Bund offenbar nicht mit Massnahmen die französisch sprechenden Kantone zur Erhaltung, Förderung und Verständigung in Bund und in den Kantonen.

Es ist inakzeptabel das der Bund die Sprachgemeinschaften von Bund und Kantonen nicht gleich behandelt.

Verfassungsaufgabe des Bundes, des Bundesrates und der National- und Ständeräte ist es, dass die Förderung, Erhaltung, Verständigung und der Austausch zwischen und unter der Schweizerischen Sprachgemeinschaft durchgesetzt wird.

Offensichtlich kommen der Bundesrat, das Parlament und die vereinigte Bundesversammlung ihrem Verfassungsauftrag nach Art.70 BV nicht nach sonst gäbe es zwischen Bund und Kantone keine unterschiedliche Auffassung und Behandlung über die schweizerische Sprachgemeinschaften.

Peter Gambon